Der Genussschein ist ein Wertpapier, regelmäßig ein Inhaberpapier. Er verbrieft ein Genussrecht, das - im Gegensatz zur Aktie - inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet werden kann. Genussscheine können wirtschaftlich einer Aktie aber auch einem festverzinslichen Wertpapier entsprechen. Insgesamt lassen sich Genussscheine anhand der Ausschüttung grob in drei Typen unterteilen: feste Verzinsung gewinnabhängige Ausschüttung Mischformen. Der Genussschein kann auch mit Bezugsoptionen auf Aktien oder mit Wandeloptionen in Aktien ausgestaltet werden. Dem Genussscheininhaber stehen - im Gegensatz zum Aktionär - keine Mitgliedschaftsrechte zu, d. h. er hat kein Stimmrecht in der Hauptversammlung und ist grundsätzlich auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt.
Wie bin ich am Erfolg der Genussrechte begebenden Gesellschaft beteiligt?
Soweit die Genussrechte lediglich einen Anspruch auf eine feste Verzinsung beinhalten ist der Anleger nur insofern am unternehmerischen Erfolg beteiligt, als auch die Festverzinsung von der Gesellschaft verdient werden muss. Eine variable Verzinsung oder Gewinnbeteiligung kann letztlich über die Genussrechtsbedingungen sehr unterschiedlich und flexibel gestaltet sein. Sie kann sich allein am Jahresüberschuss des Unternehmens oder eines gesamten Unternehmensverbundes orientieren, aber auch am Umsatz oder am Umsatz im Verhältnis zur Bilanzsumme. Variable Gewinnbeteiligungen sind auch mit einer Begrenzung nach oben denkbar. Selbstverständlich ist es auch möglich, eine feste Verzinsung mit einer variablen Ausschüttung zu variieren. Die feste Verzinsung wirkt dann ähnlich wie eine Grund-, Mindest- bzw. Vorzugsausschüttung. Regelmäßig sind Genussrechte auch an einem Verlust des Unternehmens beteiligt, so dass sich ggf. der Rückzahlungsanspruch auf das Genussrechtskapital entsprechend reduziert. Hintergrund der Verlustbeteiligung ist das Bestreben der Unternehmen, das Genussrechtskapital als Eigenkapital zu bilanzieren. Das können sie jedoch nur, wenn eine Verlustbeteiligung nicht ausgeschlossen ist.
Welche Steuern fallen bei Genussrechten an?
Die Ausschüttungen rechnen steuerlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Einkommensteuer. Die steuerliche Veranlagung erfolgt dabei in zwei Schritten: Erst wird die pauschal berechnete Steuer (Kapitalertragsteuer) von der Gesellschaft als Steuergutschrift des Anlegers an das Finanzamt abgeführt, anschließend wird im Rahmen der persönlichen Steuerveranlagung diese Gutschrift mit der individuellen Steuerschuld verrechnet. Die Ausschüttungen bleiben steuerfrei, soweit sie zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen des Aktionärs den Sparer-Freibetrag (EURO 1.370,-) zzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (EURO 51,-) nicht übersteigen. Hält der Anleger die Genussrechte im Privatvermögen, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Aktien nicht mehr als ein Jahr liegt. Für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt eine Freigrenze von EURO 512,- pro Jahr.
Wie sicher ist die Anlageform Genussschein?
Bei der Gewährung von ergebnisunabhängigen Ausschüttungen ist der Genussschein mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbar. Orientiert sich dagegen die Ausschüttung an dem erzielten Gewinn der Gesellschaft, ist sie von der Branche, in der die Gesellschaft tätig ist, von ihrer Stellung auf dem entsprechenden Markt bzw. Märkten und den unternehmerischen Fähigkeiten des Managements abhängig. Bei der Ausübung von Wandlungs- oder Bezugsoptionen sind die Besonderheiten der Aktien als Anlageform (Link) zu beachten. Die Sicherheit der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals ist abhängig von der Bonität des begebenden Unternehmens. Insofern beurteilt sich die Sicherheit des Genussrechtskapitals weniger nach der Beteiligungsform "Genussschein", als vielmehr nach der wirtschaftlichen Kraft des Beteiligungsunternehmens und dem Geschick des Managements, sich nachhaltig am Markt mit guten Erträgen zu behaupten. Neben den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken, mit denen eine unternehmerische Beteiligung immer verbunden ist, besteht bei nicht amtlich notierten Genussscheinen ein Fungibilitätsrisiko, da für diese nur ein begrenzter Markt existiert. Die Veräußerbarkeit auf dem freien Markt kann sehr erschwert oder gar unmöglich sein (siehe „Kann ich meine Genussscheine verkaufen?“). Die Genussscheinbeteiligung ist demzufolge eine Chancen- und Risikoanlage, wobei den erhöhten Renditechancen ein (Teil-)Verlustrisiko gegenübersteht, d. h. der Verlust des eingesetzten Kapitals kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Wie lange ist mein Kapital im Genussschein gebunden?
Durch die Genussscheinemission fließt der emittierenden Gesellschaft das Genussrechtskapital zu. Die Dauer der Bindung dieses Kapitals in der Gesellschaft bestimmt die Laufzeit, die sich aus den Genussscheinbedingungen ergibt. Es gibt Genussrechte sowohl mit begrenzter als auch mit unbegrenzter Laufzeit. Die Genussrechte mit begrenzter Laufzeit binden das Kapital aus bilanzrechtlichen Gründen in der Regel mindestens 10 bis 15 Jahre. Frühestens zum Ende dieser Laufzeit ist eine Kündigung möglich. Nach Ablauf der Laufzeit ist das Genussrechtskapital automatisch zur Rückzahlung fällig. Der Genussscheininhaber ist grundsätzlich an diese Laufzeit gebunden. Natürlich besteht immer die Möglichkeit eines Verkaufs seiner Genussscheine (siehe „Kann ich meine Genussscheine verkaufen?“).
Wie werde ich Genussrechtsinhaber?
Vorbörslich ausgegebene Genussrechte können durch Zeichnung und Überweisung der Zeichnungssumme auf das Konto der Gesellschaft erworben werden. Nach Eingang der Zeichnungssumme bei dem Unternehmen erhält der Anleger hierüber eine Mitteilung und wird in das Genussrechtsregister eingetragen. Der Anleger erhält jährlich einen Auszug aus dem Register und wird so über die wesentlichen Beteiligungsparameter – Anzahl der gehaltenen Genussrechte, Gewinne und Verluste – informiert. Zeichnungen werden von Finanzdienstleistern vermittelt oder können direkt beim Unternehmen erfolgen.
Welche Kosten sind mit dem Erwerb des Genussscheins verbunden?
Bei Genussscheinen, die direkt beim Unternehmen gezeichnet werden, können weitere Kosten gänzlich entfallen. Die Genussrechtsbedingungen können jedoch auch Aufschläge zum Nennwert oder ein Agio vorsehen. Nimmt man für die Zeichnung die Dienste eines Finanzdienstleisters (Bank, Anlagevermittler o. ä.) in Anspruch, können zusätzliche Provisionen oder Honorare anfallen, die entweder unmittelbar an den Dienstleister oder an das Unternehmen zu zahlen sind. Werden die Genussscheine in einem Depot gehalten, fallen zusätzlich die hierfür üblichen Bankgebühren an.
Welche Pflichten habe ich als Genussscheininhaber?
Der Genussscheininhaber hat in der Regel nur die Pflicht, den Kaufpreis sowie die zusätzlich mit dem Erwerb anfallenden Kosten zu entrichten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen können in den Genussscheinbedingungen festgesetzt sein. Eine Nachschußpflicht besteht für den Genussscheininhaber in den allermeisten Fällen nicht. Der Genussscheininhaber ist grundsätzlich an die Laufzeit des Genussscheins gebunden und muss sein Kapital entsprechend dieser Zeit in der Gesellschaft belassen (siehe „Wie lange ist mein Kapital gebunden?“).
Welche Rechte habe ich als Genussscheininhaber?
Im Gegensatz zum Aktionär hat der Genussscheininhaber kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung. In Ausnahmefällen hat er ein Recht auf Teilnahme an der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung und/oder Bucheinsichtsrechte. Durch die Rechtsprechung wurden der Gesellschaft bestimmte Auskunftspflichten gegenüber dem Genussscheininhaber auferlegt.
Kann ich meine Genussscheine verkaufen?
Die Genussscheinbedingungen können vorsehen, dass die Genussscheine beschränkt übertragbar sind. In aller Regel sind sie zur Wahrung der Anlegerinteressen jedoch frei übertragbar.Der Verkauf von Genussscheinen, die an der Börse gehandelt werden, stellt in aller Regel kein Problem dar. Durch einen Verkaufsauftrag an die Bank des Genussscheininhabers, wird diese die Wertpapiere an der Börse wieder verkaufen können. Problematischer dagegen ist der Verkauf eines vorbörslich, auf dem freien Kapitalmarkt gehandelten Genussscheins. Zwar gibt es auch hier Makler, die außerbörslich emittierte Wertpapiere handeln, jedoch muss der Verkäufer warten, bis der Makler einen Käufer gefunden hat. Im ungünstigsten Falle ist die Veräußerung mangels Kaufinteressenten nicht möglich.
Welche Unternehmen begeben Genussscheine?
Da Genussrechte bzw. -scheine gesetzlich nicht geregelt sind, können Genussscheine von allen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform begeben werden. Da Genussscheine auch börsennotiert werden können, ergibt sich über diesen Weg auch für Unternehmen in der Rechtsform z. B. der GmbH oder KG die Möglichkeit, den geregelten Kapitalmarkt in Anspruch zu nehmen. Derzeit sind die meisten börsennotierten Genussscheine von Banken ausgegeben worden. Hintergrund ist die unter bestimmten Voraussetzungen bilanzrechtliche Anerkennung des Genussrechtskapitals als Eigenkapital wobei das Geschäftsvolumen der Kreditinstitute unmittelbar mit dem Eigenkapital in Zusammenhang steht.